Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag

  1. Der Hotelaufnahmevertrag (Mietvertrag) zwischen dem Leistungsnehmer (Gast/Besteller/Veranstalter) und dem Hotel ist rechtswirksam vereinbart, sobald das Zimmer/Appartement/Ferienwohnung oder der Funktionsraum vom Hotel schriftlich zugesagt oder – falls eine schriftliche Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war – bei der Anreise des Leistungsnehmers im Hotel mündlich zugesagt wird. Der Abschluss des Hotelaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages.
  2. Die Übernachtungspreise und sonstigen Leistungspreise richten sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Preisliste bzw. nach individuellen schriftlichen Vereinbarungen. Alle Preise verstehen sich in Euro. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die vereinbarten Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach kommunaler Vorschrift vom Leistungsnehmer (Gast) zu leisten sind, wie z. B. Kurtaxe oder vergleichbare Abgaben.
    Bei Änderung gesetzlicher Steuern oder bei Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben ist das Hotel berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten Preise entsprechend anzupassen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen. Der Kunde ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erhöhung des Preises 5 % übersteigt. Sofern der Aufenthalt des Gastes kurtaxenpflichtig ist, ist diese Abgabe entsprechend der kommunalen Vorschriften vom Gast separat zu entrichten.

2.1 Können inkludierte kostenfreie Leistungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen (z. B. Eintrittspreise, Fahrpreise oder ähnliche Leistungen) aufgrund von höherer Gewalt, Havarien, saisonal bedingten Schließungen oder anderen vom Hotel nicht zu vertretenden Umständen nicht in Anspruch genommen werden, können gegenüber dem Hotel keine Ersatzleistungen oder Ausgleichsforderungen in Form von Geld- oder Sachleistungen geltend gemacht werden.

  1. Jede Rechnung des Hotels ist, soweit nicht ausdrücklich andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, bei Anreise ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Akzeptierung von Kreditkarten ist dem Hotel im Einzelfall freigestellt, auch dann, wenn eine grundsätzliche Akzeptanz von Kreditkarten durch Aushänge im Hotel angezeigt wird. Zahlungsverzug mit auch nur einer Rechnung berechtigt das Hotel, weitere oder zukünftige Leistungen für den Leistungsnehmer einzustellen.

3.1 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Leistungsnehmer eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. In begründeten Fällen, insbesondere bei Zahlungsrückstand des Leistungsnehmers oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Leistungsinanspruchnahme eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist das Hotel von der Leistungspflicht entbunden und behält sich alle Erfüllungsansprüche gegen den Besteller, insbesondere jene unter Punkt 6 dieses Vertrages, vor.

3.2 Das Hotel ist außerdem berechtigt, während der Leistungsinanspruchnahme durch Erteilung einer Zwischenabrechnung bereits erbrachte Leistungen bzw. Teilforderungen jederzeit fällig zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen.

  1. Sind keine anderslautenden Individualvereinbarungen bezüglich der Zahlung von Hotelleistungen getroffen worden, ist zur Sicherung etwaiger Stornokosten bei Gruppenreisen (ab 15 Personen) eine Anzahlung (Deposit) in Höhe von 50 % der zu erwartenden Rechnungssumme zu leisten. Die Zahlung ist sofort nach Reservierungsbestätigung fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung ist das Hotel zur Erfüllung nicht mehr verpflichtet. Andere Zahlungsvereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch das Hotel gültig.
  2. Reservierte Hotelzimmer/Appartements/Ferienwohnungen stehen dem Leistungsnehmer am Anreisetag ab 15:00 Uhr und am Abreisetag bis 10:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich das Hotel das Recht vor, bestellte Hotelzimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben.
    Reservierte Funktionsräume im Hotel stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Hotels. Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer, Appartements, Ferienwohnungen oder Funktionsräume. Sollten solche bestellten Räume aus Gründen, die das Hotel nicht zu vertreten hat, nicht verfügbar sein, ist das Hotel berechtigt und verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz – soweit zumutbar auch außerhalb des Hauses – Sorge zu tragen.
  3. Der Leistungsnehmer kann Um- bzw. Abbestellungen (Storno) von reservierten Zimmern, Appartements, Ferienwohnungen oder Funktionsräumen sowie Arrangements mindestens in Textform vornehmen.
    Das Hotel kann, sofern keine anderslautende Individualvereinbarung getroffen wurde (z. B. bei Vermittlung des Hotelaufnahmevertrages durch Dritte), seinen Erfüllungsanspruch sowohl konkret als auch pauschaliert unter Anrechnung ersparter Aufwendungen geltend machen.
  1. a) Individualkunden und Gruppen

bei Stornierung bis zum 11. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 0 % des Leistungspreises
bei Stornierung ab dem 10. Tag vor vereinbartem Anreisetag – 50 % des Leistungspreises
erfolgt keine Stornierung oder reist der Gast nicht an – 90 % des Leistungspreises

Dem Leistungsnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Zu Ihrer Absicherung bieten wir eine Reiserücktrittsabsicherung an. Die Gebühr beträgt ca. 5 % des Unterkunftspreises. Mit dieser Absicherung können Sie kostenfrei bis zum Anreisetag 12:00 Uhr stornieren.

6.1 Umfassen die Vereinbarungen mit dem Hotel mehr als 150 Übernachtungen je Veranstaltung, verlängern sich die oben genannten Fristen um jeweils 30 Tage. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der Erklärung beim Hotel.

  1. Sofern dem Leistungsnehmer gemäß Individualvereinbarung oder aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein kostenfreies Rücktritts- bzw. Stornierungsrecht zusteht, ist auch das Hotel berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern oder Funktionsräumen vorliegen und der Leistungsnehmer auf Rückfrage des Hotels nicht auf sein Rücktrittsrecht verzichtet.

7.1 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a) höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
    b) Zimmer oder Funktionsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden
    c) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistungen den Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels gefährden kann
    d) sich die Vermögensverhältnisse des Leistungsnehmers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtern oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
    e) fällige Forderungen des Hotels nicht ausgeglichen werden
    f) ohne Zustimmung des Hotels mit dessen Namen für Veranstaltungen geworben wird

7.2 Kann die Erfüllung des Vertrages aufgrund außergewöhnlicher Umstände, höherer Gewalt oder anderer vom Hotel nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Epidemien, Pandemien, Streiks oder Ausfall der Infrastruktur) nicht oder nur erheblich erschwert durchgeführt werden, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten; weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.

7.3 Das Hotel hat den Leistungsnehmer von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich zu informieren. Bereits geleistete Zahlungen werden erstattet, soweit das Hotel nicht gemäß Ziffer 6 einen Anspruch auf Vergütung behält.

  1. Im Hotel gelten die landesrechtlichen Vorschriften zum Nichtraucherschutz. Der Leistungsnehmer hat diese zu beachten und den entsprechenden Weisungen des Hotels nachzukommen.

8.1 Sofern Nichtraucherbereiche ausgewiesen sind oder das Hotel als Nichtraucherhotel geführt wird, ist das Rauchen ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Bei Verstößen ist das Hotel berechtigt, eine angemessene Reinigungspauschale zur Beseitigung von Rauchgerüchen und Verunreinigungen zu berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere bei notwendigen Sonderreinigungen, Zimmerausfällen oder ausgelösten Brandmeldeanlagen, bleiben vorbehalten.

  1. Das Hotel übt das Hausrecht aus. Der Leistungsnehmer sowie seine Begleitpersonen haben den Anweisungen des Hotelpersonals Folge zu leisten. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Hausordnung, bei Störung des Geschäftsbetriebes oder bei Gefährdung anderer Gäste oder Mitarbeiter ist das Hotel berechtigt, den Leistungsnehmer oder einzelne Teilnehmer von der weiteren Nutzung der Hotelleistungen auszuschließen oder des Hauses zu verweisen. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Hotels auf Vergütung der vereinbarten Leistungen bestehen.
  2. Bei Veranstaltungen mit mehr als 12 Personen (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Seminare, Tagungen, Kongresse, Bankette, Bälle, Ausstellungen oder Vorträge) ist eine Änderung der Teilnehmerzahl spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitzuteilen. Andernfalls ist die vereinbarte Teilnehmerzahl für die Abrechnung verbindlich.
  3. Der Veranstalter haftet dem Hotel für die Bezahlung von durch Veranstaltungsteilnehmer zusätzlich bestellten Leistungen. Notwendige behördliche Genehmigungen hat der Leistungsnehmer auf eigene Kosten einzuholen und öffentlich-rechtliche Abgaben (z. B. GEMA) selbst zu entrichten.
  4. Das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung des Hotels nicht gestattet. Für Beschädigungen haftet der Veranstalter.
  5. Die Haftung des Hotels für eingebrachte Sachen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 701 ff. BGB.

13.1 Wird dem Gast ein Kfz-Stellplatz zur Verfügung gestellt, kommt kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Haftung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels.

  1. Störungen an technischen Einrichtungen werden, soweit möglich, umgehend beseitigt.
  2. Das Mitbringen von Tieren sowie die Weitervermietung der überlassenen Räume bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels.
  3. Die Berichtigung offensichtlicher Irrtümer sowie Druck- oder Rechenfehler in Angeboten oder Bestätigungen bleibt vorbehalten.
  4. Gerichtsstand ist Stendal/Deutschland, sofern der Leistungsnehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  6. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO) zur Durchführung des Vertrages.
  7. Das Hotel ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: März 2026